Satzung
Pfälzischer Verband für Soziale Rechtspflege e. V.
Satzung
(Stand 29.11.2016)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Pfälzischer Verband für Soziale Rechtspflege e.V.“ Er hat seinen Sitz in Zweibrücken und ist unter Nr. VR 286 Z in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e.V. sowie der Deutschen Bewährungs- und Straffälligenhilfe e.V. Anderen Verbänden und sonstigen Einrichtungen kann er beitreten, wenn dies dem Vereinszweck dient.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert, mit dem Schwerpunkt in der Pfalz, Praxis und Reform der sozialen Strafrechtspflege, insbesondere Verbesserungen bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung straffälliger Menschen. Dabei will er helfen, die Grundsätze einer rechtsstaatlichen, sozialen Strafrechtspflege und einer humanen, freien Straffälligenhilfe zu verwirklichen und dazu beitragen, Verhältnisse zu schaffen, in denen die Entstehung von Kriminalität vermindert, die Folgen von Kriminalität ausgeglichen, Schadenswiedergutmachung geleistet und ein Ausgleich zwischen Täter und Opfer gefunden wird. In diesem Sinne wird Verbrechensprophylaxe sowie Opferschutz und Opferhilfe geleistet. Die Arbeit des Vereins ist auch darauf ausgerichtet, in der Bevölkerung Verständnis für die Aufgaben einer sozialen Strafrechtspflege zu wecken und zu stärken.
(2) Der Verein unterstützt die ihm zugehörigen Bezirksvereine bei der Verwirklichung ihrer satzungsmäßen Ziele, insbesondere bei:
- Maßnahmen zur Stärkung des Persönlichkeits- und sozialen Wertbewusstseins von Straffälligen mit dem Ziel ihrer Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung;
- Hilfen zur Festigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Stellung und zur Überwindung von Schwierigkeiten im Lebensalltag;
- Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur beruflichen und gesellschaftlichen Wiedereingliederung;
- Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur erzieherischen, arbeits- und sozialpädagogischen, kulturellen und materiellen Förderung;
- Beteiligung an Initiativen zur Verbrechensverhütung und zum Täter – Opfer – Ausgleich;
- Vermittlung von Hilfen durch Behörden und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege, wobei der Grundsatz der Wahlmöglichkeit nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches zu beachten ist;
- Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein kann für die Bezirksvereine zentrale Aufgaben oder Dienstleistungen zur Erfüllung des Vereinszweckes übernehmen.
(3) Der Verein unterstützt und fördert die staatliche Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie den Justizvollzug in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, insbesondere bei Diversion, Betreuungsweisungen, betreuten Arbeitsauflagen, sozialen Trainingskursen, Täter – Opfer – Ausgleich, Vermeidung von Untersuchungshaft und Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen.
(4) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks können eigene Einrichtungen errichtet und Einrichtungen anderer Träger unterstützt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Der Verein kann Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Mittel konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen können im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen gebildet werden.
§ 3 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und der Rechnungslegung des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
(3) Das Nähere wird in einer Geschäfts- und Finanzordnung bestimmt.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung von Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten in der tatsächlich entstandenen Höhe ist zulässig.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei ihrer Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Entschädigung erhalten, die von
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Pfälzischen Vereine für Soziale Rechtspflege e. V.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von sechs Wochen Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung abschließend befindet.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Gründe entscheidet. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören an die Vorstandsmitglieder des Verbandes und die Mitgliedervereine. Letztere werden vertreten durch je drei Vorstandsmitglieder.
(3) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Prüfungsorgane und des Geschäftsführers;
- die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
- die Entlastung des Vorstandes (§ 3 Abs. 2);
- die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 4, § 9);
- die Entscheidung über Einsprüche (§ 4 Abs. 2);
- die Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen;
- die Genehmigung und Änderung der Satzung (§ 7);
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins (§ 13);
- die Bestätigung der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 7 und 8);
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4tel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.
§ 7 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und wenn der Einladung der Änderungsentwurf beigefügt wurde.
(2) Eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2) darf nur im Rahmen von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter können nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so beauftragt der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Das beauftragte Vorstandsmitglied hat im Vorstand bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
(6) Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes hat dieser unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Bis dahin führt er die Geschäfte weiter.
(7) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Satzung und gibt dem Verein eine Geschäftsordnung. Er bestimmt über die Errichtung und Aufhebung von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4.
(8) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer (auch einem Vorstandsmitglied) übertragen.
(9) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter anberaumt und einberufen.
(10) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, sofern
keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(13) Der Vorstand zieht zu seinen Sitzungen den Geschäftsführer sowie sonstige sachverständige Personen beratend hinzu, wenn die Tagesordnung dies erfordert. Vor einer Entscheidung nach Abs. 7 Satz 2 sind in jedem Fall die in den betroffenen Einrichtungen ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen zu hören.
§ 8 a Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann einem / einer ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des Verbandes nach langjähriger verdienstvoller Tätigkeit den Titel „Ehrenvorsitzende“ / „Ehrenvorsitzender“ verleihen. Hierzu ist ein Beschluss mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Mit der Verleihung hat die / der Geehrte
- Anwesenheits- und Rederecht in allen Verbandsgremien,
- das Recht, im Auftrag des Vorstands Ehrungen vorzunehmen oder den Verband zu repräsentieren.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren, das Protokoll durch den jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Beschäftigte des Vereins
Die Rechtsverhältnisse der beim Verein hauptamtlich Beschäftigten richten sich nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Geschäftsführer
(1) Ist gemäß § 8 Abs. 8 ein Geschäftsführer bestellt, so besorgt dieser die laufenden
Geschäfte des Vereins.
(2) Der Geschäftsführer unterrichtet den Vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten.
(3) Die Zuständigkeit des Geschäftsführers, insbesondere die Abgrenzung der
laufenden Geschäfte vom Aufgabenbereich des Vorstandes, ist in der
Geschäftsordnung zu regeln.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
(1) Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der in
der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Pfälzischen Vereine für Soziale Rechtspflege e. V., soweit diese Mitglieder sind.
Für den Fall, dass sowohl der Verband als auch die Bezirksvereine liquidiert werden, soll das Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V. mit der Maßgabe anheimfallen, es im Sinne des § 2 dieser Satzung im Gebiet der Pfalz zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.